Viel Stoff für Diskussionen: Die Anträge an die VDCH-MV im Überblick

Datum: 2. August 2015
Redakteur:
Kategorie: FDL/DDL, VDCH

Am 29. und 30. August findet in Marburg die jährliche Mitgliederversammlung (MV) des Verbands der Debattierclubs an Hochschulen e.V. (VDCH) statt. Die Clubs konnten bis Donnerstag, dem 30. Juli, Anträge einreichen. Das ist geschehen: Insgesamt 17 Anträge wurden über den VDCH-Verteiler geschickt. Besonders aktiv war der Debattierclub Münster mit neun Anträgen.

Finden Anträge eine Mehrheit, entstehen aus ihnen bindende Beschlüsse oder Weisungen an den Vorstand; außerdem können bestehende Beschlüsse und die Satzung des VDCH verändert werden. Die Beschlüsse vergangener MVs können im internen VDCH-Wiki nachgelesen werden.

Nachtrag: Dieser Artikel hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da manche Anträge erst mit der Tagesordnung verschickt werden. Außerdem ist es möglich, dass die Anträge bis zur MV noch modifiziert werden. In einer früheren Version des Artikels stand zudem, dass der VDCH-Vorstand und Mitgliedsclubs Anträge stellen dürfen. Tatsächlich dürfen auch andere Anträge stellen, beispielsweise die Koordinatoren der Freien Debattierliga.

Teilnahmebeschränkungen bei der Deutschsprachigen Debattiermeisterschaft (DDM)

Mehr als achtzig Kommentare lang ist die Diskussion unter einem Mittwochs-Feature von Lukas Haffert und Florian Umscheid, in dem sie für eine Teilnahmebeschränkung eintreten. Bislang ist die einzige Beschränkung, dass Redner als Studierende einer Universität eingeschrieben sind.

VDCH Logo für Kopfzeile, Set featured Image, SliderEine Altersgrenze gab es schon einmal: 2005 beschloss die VDCH-MV in Tübingen, dass Redner auf der Deutschsprachigen Debattiermeisterschaft (DDM) nicht älter als 28 Jahre als sein dürfen. Doch bereits zwei Jahre später wurde der Beschluss wieder gekippt. Nun gibt es sechs Anträge von vier Clubs zu dem Thema.

Der Debattierclub Johannes Gutenberg in Mainz möchte keine Altersgrenze einführen, aber die Anzahl an DDM-Teilnahmen als Redner begrenzen. Jedem Debattant sollen fünf Antritte zustehen. Die Regel soll analog auch auf die Regionalmeisterschaften (Regios) angewandt werden und ab nächster Saison gelten. Als Übergangsregelung sollen jedem Redner allerdings noch mindestens zwei Teilnahmen garantiert sein.

Die Rederei in Heidelberg bringt eine Variation dieser Regel ins Spiel: Gezählt werden sollen nicht die Teilnahmen, sondern die Breaks im Team. Sobald eine Person vier Teambreaks erreicht hat, soll sie und die Teams, in der sie redet, sowohl vom Einzelredner- als auch vom Teambreak ausgeschlossen werden. Die Regel soll in der übernächsten Saison in Kraft treten.

Der Debattierclub Münster schlägt ein Maximalalter von 27 Jahren vor. Studierende im engeren Sinne seien maximal 25 Jahre alt, argumentiert Münster, denn danach ende die staatliche Förderung etwa durch das Kindergeld. „Da der Staat nicht jeden Einzelfall in Betracht ziehen kann und die Schönheit des Debattierens nicht kennt (siehe „Debatten“ im deutschen Bundestag), wollen wir als Debattierszene die Studierenden mit Abnabelungsproblemen noch zwei weitere Jahre an den Zitzen der ZEIT-DEBATTEN-Serie nuckeln lassen“, heißt es in der Begründung zum Antrag.

Ein zweiter Antrag aus Münster sieht zudem vor, dass an ZEIT DEBATTEN nicht „überwiegend“, sondern „ausschließlich“ Studierende teilnehmen dürfen. Bisher gilt diese Einschränkung in der Schärfe nur für die DDM.

Der komplizierteste Antrag zum Thema stammt vom Brüder Grimm Debattierclub Marburg. Er kombiniert eine Alters- mit einer Startzahlbeschränkung. Wer 27 Jahre alt oder jünger ist, darf auf der bis zu fünften DDM teilnehmen. 28-Jährige dürfen maximal zu ihrer vierten DDM antreten, 29-Jährige zu ihrer dritten etc. In der Folge dürfen 31-Jährige nur antreten, wenn es ihre erste DDM ist. Ab 32 Jahren ist eine Teilnahme ausgeschlossen.

Übergangsweise steht jedem Redner in der kommenden Saison ein zusätzlicher Start zu. Wer nicht älter als 27 Jahre ist, könnte dann auf der sechsten DDM teilnehmen, während auch 32-Jährige einmalig zugelassen wären. Die Übergangsregelung dient laut Antrag dem Bestandsschutz.

Diagramm Marburger Regel

Während nach der Münsteraner Regel höchstens 27-Jährige antreten dürfen, dürfen nach der Marburger Regelung auch Ältere antreten – jedoch mit zunehmend kürzerer „Trainingszeit“. Das Diagramm zeigt, mit welchem Alter Debattierer frühestens angetreten sein dürfen, vorausgesetzt, sie lassen keine DDM bzw. Saison aus. Ein 28-Jähriger Redner dürfte beispielsweise frühestens mit 25 Jahren angefangen haben, regelmäßig teilzunehmen; ein 29-Jähriger frühestens mit 27 Jahren.

Ein zweiter Antrag aus Marburg geht über den ersten hinaus: Gezählt werden sollen nicht die Antritte zur DDM, sondern zu ZEIT-DEBATTEN-Saisons. Dazu zählen alle vier ZEIT DEBATTEN, die Regios und die DDM. Sobald ein Debattierer also bei einem oder mehrere dieser Turniere in einer Saison teilnimmt, hat er einen Antritt „verbraucht“. Damit schließt der zweite Antrag den ersten mit ein, soll aber unabhängig von diesem behandelt werden.

Anträge zur Freien Debattierliga

Auf dem Strategietreffen des VDCH Ende April hatten die Anwesenden mehrheitlich dafür gestimmt, die Freie Debattierliga (FDL) umzubenennen. Der VDCH-Vorstand beantragt dies nun offiziell und stellt die drei populärsten Alternativen zur Wahl: Deutschsprachige Debattierliga (DDL), Debattierliga (DL) oder Liga der Debattierclubs (LDC). Mit einem „griffigeren“ Namen soll die Liga Außenstehenden und Sponsoren besser zugänglich sein.

FDL freie debattierligaDie Koordinatoren der Liga selbst schlagen vor, dass Thementurniere nur mit ihrer Zustimmung Teil der FDL werden können. Sie möchten damit verhindern, dass das für Thementurniere erforderliche Spezialwissen Debattierer von der Teilnahme ausschließt, sodass der Wettbewerb in der Liga verzerrt würde. Als Beispiele geben sie ihre Einschätzung dreier Turniere: Das Marburger Geschichtsturnier wäre zulässig gewesen, das Star Trek-Turnier nicht, und die Bielefelder Religions- und Glaubensdebatten ein Grenzfall.

Bei diesem Antrag sind alle FDL-Clubs stimmberechtigt und haben darüber hinaus die Möglichkeit, gegen den Beschluss auch nachträglich ein Veto einzulegen. Die Koordinatoren erklären und begründen das Veto-System in einem aktuellen Beitrag auf dem Blog der FDL.

Weisungen an den VDCH-Vorstand

Der Debattierclub Münster fordert, dass der VDCH auf jeder Regionalmeisterschaft durch ein Vorstandsmitglied vertreten sein soll. Dadurch sollen eine Konzentration der „Verbandsmacht“ auf eine Region verhindert und die Interessen unterrepräsentierter Regionen geschützt werden.

Zudem möchte Münster das Strategietreffen des VDCH institutionalisieren. Mindestens einmal im Jahr soll es ein solches Treffen geben, zudem alle Interessierten über den VDCH-Verteiler sowie die Achte Minute eingeladen werden sollen.

Münster schlägt außerdem vor, dass der VDCH Kameras, Mikrofone und nötiges Zubehör anschafft, um die KO-Runden von ZEIT DEBATTEN aufzeichnen zu können. Die Videos sollen anschließend veröffentlicht und archiviert werden.

Die Streitkultur aus Tübingen fordert, dass der VDCH Hämmer, Glocken und Taschenrechner anschafft und jedem Turnierausrichter auf Anfrage zur Verfügung stellt. Sollten Transportkosten entfallen, sollen diese vom VDCH getragen werden. Die Utensilien seien für klare Signale an die Redner und eine gute Jurorendiskussion wünschenswert, heißt es in der Begründung.

Startplatzvergabe: Ausrichterprivileg und Fernuniversitäten

Die Streitkultur bringt außerdem eine Reform der Startplatzvergabe bei ZEIT DEBATTEN ins Spiel. Dabei sollen die Privilegien von ZEIT-DEBATTEN-Ausrichtern neu gestaltet werden. Nach der Auslosung von Teamplätzen sollen sich Ausrichter innerhalb von drei Tagen melden können, um auf der Liste nach oben gesetzt zu werden. So kann ein Ausrichterclub beispielsweise als erster Club einen zweiten Teamplatz erlangen, erhält jedoch keinen dritten Platz, bevor alle Clubs zwei Plätze erhalten haben. Von diesem Recht dürfen Ausrichter von ZEIT DEBATTEN zweimal Gebrauch machen, Ausrichter von Regios dreimal und der DDM-Ausrichter viermal.
Diese so modifizierte Liste muss öffentlich gemacht werden und gilt auch für die Bestimmung von Nachrückplätzen. Bei Absagen ab drei Tagen vor dem Turnier ist der Ausrichter nicht mehr dazu verpflichtet, die Liste anzuwenden.

Fernuni debating union logoAnlässlich der Gründung der FernUni Debating Union an der FernUni Hagen schlägt Münster folgendes vor: Redner für Clubs an Fernuniversitäten werden nur zu VDCH-Turnieren zugelassen, wenn sie keinem anderen Club angehören. Alternativ könne dem VDCH-Vorstand erlaubt werden, Teams in begründeten Ausnahmen zuzulassen, sofern die Begründung über den VDCH-Verteiler verschickt wird. In der Antragsbegründung rechnet Münster vor, dass man sich mit nur elf Euro pro Semester an der FernUni Hagen immatrikulieren könne und so „dem Missbrauch die Tür geöffnet“ sei.

Geschäftsordnung und Protokolle

Münster möchte erlauben, dass Clubs ihr Stimmrecht auf der MV auf andere Personen übertragen. Derzeit ist es möglich, dass jemand mit einer schriftlichen Vollmacht das Stimmrecht eines Clubs übernimmt. Jedoch darf kein Teilnehmer der MV mehr als einen Club vertreten. Um interessierte, aber verhinderte Clubs Mitsprachemöglichkeiten zu geben, möchte Münster eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts erlauben, wobei ein Teilnehmer maximal zwei weitere Clubs vertreten darf.

Ferner schlägt Münster vor, dass die MV offiziell die Geschäftsordnung ändern darf. Diese Kompetenz übe die MV bereits aus und habe sie lediglich formal nicht.

Auch aus Münster stammt ein Antrag zur Protokollierung der MV. Bisher müssen auf Verlangen „eigene abgegebene persönliche Erklärungen“ in das Protokoll aufgenommen werden. Münster möchte ergänzen, dass dies nur anwesende Personen, die Stimm- oder Rederechte wahrnehmen, tun können. Außerdem soll auch „der Diskussionsverlauf einzelner Tagesordnungspunkte“ protokolliert werden können. Dabei sollen Namen auf Wunsch abgekürzt werden.

Auf der VDCH-MV werden all diese Anträge zur Diskussion stehen. Für die Achte Minute wird Sarah Kempf von dort berichten.

hug/ama – überarbeitet am 03.08.15 um 2.00 Uhr

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1 Kommentare zu “Viel Stoff für Diskussionen: Die Anträge an die VDCH-MV im Überblick”

  1. Sven (HD/D) sagt:

    Zum Verfahren des Beschlusses der FDL-Ausrichter über ein mögliches Veto-Recht

    Es wurde mir mitgeteilt, dass bei manchen Unsicherheit über das Verfahren entstanden ist, in dem die FDL-Ausrichter bei Änderungen des FDL-Regelwerks ein Veto beschließen können. Da diese Regel möglicherweise in diesem Jahr zum ersten Mal praktisch in Erscheinung treten wird, soll hier in Kürze das Verfahren dieses Sonderbeschlusses erläutert werden:

    1. Das ganze Prozedere findet überhaupt nur dann Anwendung, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des FDL-Regelwerks beschließt. Ansonsten gibt es ja nichts, gegen das sich das Veto richten könnte. Im Rahmen dieser Abstimmung in der Mitgliederversammlung haben die FDL-Ausrichter dasselbe Stimmrecht wie alle anderen Mitglieder.

    2. Wenn die Mitgliederversammlung eine FDL-Regelwerksänderung beschließt, hat die Gruppe der FDL-Ausrichter, wie sie in der Satzung definiert, ist das Sonderrecht, mit einfacher Mehrheit ein Veto zu beschließen. Dazu muss sie einen Sonderbeschluss fassen. „Sonderbeschluss“ heißt in diesem Fall, dass nicht die Gesamtheit aller Mitglieder des VDCH mitabstimmen dürfen, sondern eben nur die FDL-Ausrichter.

    3. Da die Satzung nichts Anderweitiges verlauten lässt, gelten dieselben Modalitäten, die für die Beschlüsse der „ganzen“ Mitgliederversammlung gelten, auch für die Beschlüsse der Gruppe der FDL-Ausrichter. Sie können diesen Sonderbeschluss deshalb entweder in Form einer gesonderten Abstimmung auf der Mitgliederversammlung (bei der natürlich nur die FDL-Ausrichter stimmen dürfen) oder in einer Sonderversammlung ausüben. Die Satzung lässt insofern Freiheit, falls eine Sonderversammlung nötig sein sollte, sieht aber für eine etwaige Sonderversammlung eine Frist vor. Dies ist deshalb sinnvoll, um in vernünftiger Zeit Klarheit über die Wirksamkeit des Beschlusses zu erlangen.

    4. In diesem Jahr sind, wie aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich ist, Sonderabstimmungen vorgesehen. Dies ist eine durchaus praktische Lösung, weil damit gleichsam auf die Infrastruktur der Mitgliederversammlung aufgesetzt wird und den FDL-Ausrichtern nicht zugemutet wird, in kurzer Zeit auf zwei Versammlungen zu fahren, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen wollen.

    5. Nach dem jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung des FDL-Regelwerks findet, wenn die Änderung beschlossen wird, eine Sonderabstimmung der FDL-Mitglieder über das Veto statt. Findet sich eine (einfache) Mehrheit für das Veto, so wird der MV-Beschluss unwirksam.

    6. Damit kann gegen die Mehrheit der FDL-Ausrichter also keine Änderung des FDL-Regelwerks wirksam werden. Veto-Recht bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass jeder FDL-Ausrichter für sich ein Veto-Recht hätte. Dies würde im Extremfall dazu führen, dass eine von (fast) allen gewünschte Änderung des Regelwerks an einem einzigen Ausrichter scheitern könnte und dieser eine Ausrichter den Status quo des Regelwerks erzwingen könnte. Rechtspraktisch führt es zudem zu einer Petrifizierung des Regelwerks, weil jede es für jede mögliche Änderung Pro und Contra und Für- und Gegenstimmen gibt, und sich mit einem solchen individuellen Veto-Recht jede Gegenstimme automatisch durchsetzen würde.

    Ich hoffe, damit zum Verständnis beigetragen zu haben und freue mich auf die MV mit Euch.

    Viele Grüße,

    Sven

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