Viel Stoff für Diskussionen: Die Anträge an die VDCH-MV im Überblick

Datum: Aug 2nd, 2015
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Category: FDL/DDL, VDCH

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1 Kommentare zu “Viel Stoff für Diskussionen: Die Anträge an die VDCH-MV im Überblick”

  1. Sven (HD/D) says:

    Zum Verfahren des Beschlusses der FDL-Ausrichter über ein mögliches Veto-Recht

    Es wurde mir mitgeteilt, dass bei manchen Unsicherheit über das Verfahren entstanden ist, in dem die FDL-Ausrichter bei Änderungen des FDL-Regelwerks ein Veto beschließen können. Da diese Regel möglicherweise in diesem Jahr zum ersten Mal praktisch in Erscheinung treten wird, soll hier in Kürze das Verfahren dieses Sonderbeschlusses erläutert werden:

    1. Das ganze Prozedere findet überhaupt nur dann Anwendung, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des FDL-Regelwerks beschließt. Ansonsten gibt es ja nichts, gegen das sich das Veto richten könnte. Im Rahmen dieser Abstimmung in der Mitgliederversammlung haben die FDL-Ausrichter dasselbe Stimmrecht wie alle anderen Mitglieder.

    2. Wenn die Mitgliederversammlung eine FDL-Regelwerksänderung beschließt, hat die Gruppe der FDL-Ausrichter, wie sie in der Satzung definiert, ist das Sonderrecht, mit einfacher Mehrheit ein Veto zu beschließen. Dazu muss sie einen Sonderbeschluss fassen. „Sonderbeschluss“ heißt in diesem Fall, dass nicht die Gesamtheit aller Mitglieder des VDCH mitabstimmen dürfen, sondern eben nur die FDL-Ausrichter.

    3. Da die Satzung nichts Anderweitiges verlauten lässt, gelten dieselben Modalitäten, die für die Beschlüsse der „ganzen“ Mitgliederversammlung gelten, auch für die Beschlüsse der Gruppe der FDL-Ausrichter. Sie können diesen Sonderbeschluss deshalb entweder in Form einer gesonderten Abstimmung auf der Mitgliederversammlung (bei der natürlich nur die FDL-Ausrichter stimmen dürfen) oder in einer Sonderversammlung ausüben. Die Satzung lässt insofern Freiheit, falls eine Sonderversammlung nötig sein sollte, sieht aber für eine etwaige Sonderversammlung eine Frist vor. Dies ist deshalb sinnvoll, um in vernünftiger Zeit Klarheit über die Wirksamkeit des Beschlusses zu erlangen.

    4. In diesem Jahr sind, wie aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich ist, Sonderabstimmungen vorgesehen. Dies ist eine durchaus praktische Lösung, weil damit gleichsam auf die Infrastruktur der Mitgliederversammlung aufgesetzt wird und den FDL-Ausrichtern nicht zugemutet wird, in kurzer Zeit auf zwei Versammlungen zu fahren, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen wollen.

    5. Nach dem jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung zur Änderung des FDL-Regelwerks findet, wenn die Änderung beschlossen wird, eine Sonderabstimmung der FDL-Mitglieder über das Veto statt. Findet sich eine (einfache) Mehrheit für das Veto, so wird der MV-Beschluss unwirksam.

    6. Damit kann gegen die Mehrheit der FDL-Ausrichter also keine Änderung des FDL-Regelwerks wirksam werden. Veto-Recht bedeutet aber ausdrücklich nicht, dass jeder FDL-Ausrichter für sich ein Veto-Recht hätte. Dies würde im Extremfall dazu führen, dass eine von (fast) allen gewünschte Änderung des Regelwerks an einem einzigen Ausrichter scheitern könnte und dieser eine Ausrichter den Status quo des Regelwerks erzwingen könnte. Rechtspraktisch führt es zudem zu einer Petrifizierung des Regelwerks, weil jede es für jede mögliche Änderung Pro und Contra und Für- und Gegenstimmen gibt, und sich mit einem solchen individuellen Veto-Recht jede Gegenstimme automatisch durchsetzen würde.

    Ich hoffe, damit zum Verständnis beigetragen zu haben und freue mich auf die MV mit Euch.

    Viele Grüße,

    Sven

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