BPS-Regelwerk 2026 – Vorstellung der Änderungen

Datum: 4. März 2026
Redakteur:
Kategorie: Jurieren, Mittwochs-Feature, VDCH

Mitte Februar hat die BPS-Regelkommission 2025/2026 das neue deutschsprachige BPS-Regelwerk veröffentlicht. Im Artikel stellen Sven Bake, Inga Peters und Liam Urban die Änderungen vor.

Nachdem wir vor zwei Wochen das neue BPS-Regelwerk veröffentlicht haben, möchten wir in diesem Artikel wie angekündigt die wichtigsten Änderungen besprechen und erklären. Darüber hinaus empfehlen wir allgemein und insbesondere für Jurierende und Chefjurierende, auch das vollständige Regelwerk zu lesen, da dieser Artikel nur eine Übersicht über die Änderungen bietet und nicht jede Änderung vollständig und detailliert bespricht. Dazu verweisen wir in diesem Artikel auch jeweils auf die Abschnitte des Regelwerks, in denen die Änderungen zu finden sind.

Das vollständige Regelwerk findet ihr unter diesem Link.

Das Regelwerk enthält Skalen für Speakerpoints und Juror*innenfeedback, die zur besseren Nutzung auch einzeln abrufbar sind:

Gemäß dem auf der letzten VDCH-MV getroffenen Beschluss gilt dieses Regelwerk für alle Turniere der Campus-Debatten-Serie, die im BPS-Format stattfinden. Für andere BPS-Turniere ist die Nutzung dieses Regelwerks nicht verpflichtend. Im Sinne einer einheitlichen Regelung freuen wir uns aber natürlich, wenn auch Chefjuries von DDL-Turnieren und anderen Turnieren sich zur Nutzung dieses Regelwerks entscheiden, damit Redende und Jurierende auf verschiedenen Turnieren einheitlichen Regeln folgen können.

Thementypen und Anforderungen der Motions

Wir haben Abschnitt 4.3., der sich mit verschiedenen Thementypen und ihren Ansprüchen auseinandersetzt, grundlegend umstrukturiert und überarbeitet. Dazu zählt insbesondere eine detailliertere Erläuterung der verschiedenen Arten von Analyse-Motions und die Betrachtung der Formulierung “DHG, X sollte Y tun” als Policy-Motion.

“Dieses Haus Glaubt, X sollte Y tun” als Policy-Motion

Bei dieser Formulierung handelt es sich nun um eine Policy-Motion, sie wird also grundsätzlich wie “Dieses Haus Würde” behandelt, mit dem Unterschied, dass das Fiat für Anträge und Gegenanträge auf den Rahmen der tatsächlichen Fähigkeiten des Akteurs X beschränkt ist. Die ausführlichen Regeln zu diesem Motiontyp sind in Abschnitt 4.3.2.2. zu finden. Als Folge dieser Änderung haben wir entsprechend den Abschnitt zu Third-Person-Motions gelöscht.

Diese Änderung ist eine Anpassung an internationale Regelwerke und ermöglicht es, Policy-Motions zu stellen, die zuvor nicht oder nur in sehr komplexen Formulierungen möglich gewesen wären. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Maßnahme in einer  Policy-Motion von einem bestimmten Akteur umgesetzt werden soll. Gleichzeitig ist es durch andere Formulierungen weiterhin möglich, Motions zum Schaden und Nutzen einer solchen Maßnahme als Analyse-Motion zu stellen, z.B. durch Formulierungen wie “DHG, dass es mehr schadet als nützt, wenn X Y tut” oder “DH begrüßt, wenn X Y tut”.

Unterscheidung verschiedener Typen von Analyse-Motions

In Abschnitt 4.3.3. sind nun verschiedene Arten von Analyse-Motions und die Anforderungen, die diese an Teams stellen, genauer (oder überhaupt zum ersten Mal) geregelt. In der gelebten Praxis treffen erfahrene Redende und Jurierende diese Unterscheidungen ohnehin oft. Insbesondere für neue Debattierende sind diese Unterschiede aber nicht immer ersichtlich, da es in bisherigen Jurierleitfäden wenig offizielle Regelungen dazu gab und die Interpretation verschiedener Operatoren bisher vor allem als inoffizielle Norm und/oder in Anlehnung an internationale Regelwerke bestand. Außerdem bestanden auch unter erfahrenen Debattierenden teils unterschiedliche Auffassungen, was die genauen Anforderungen verschiedener Formulierungen sind. Wir erhoffen uns von der klareren Trennung und Erklärung verschiedener Formulierungen mehr Einigkeit und Klarheit dazu, was die Anforderungen an Teams in verschiedenen Analyse-Motions sind, und dadurch eine einheitlichere Jurierung solcher Debatten.

Im Zuge dessen haben wir insbesondere die Definition von “DH begrüßt/bedauert” und “DH bereut” angepasst und genauer geregelt. Wir sind uns innerhalb der Regelkommission uneinig, wie die alte Lesart hier auszulegen war und welcher Zeitraum bei welcher Formulierung betrachtet wurde, insbesondere da die Formulierung “DH bedauert” in den letzten Jurierleitfäden nicht mal erwähnt wurde; wir haben aber definitiv nicht den Eindruck, dass “DH begrüßt” als das Antonym zu “DH bereut” gesetzt oder debattiert wird, wie der alte Leitfaden implizierte. Mit dem neuen Regelwerk entspricht “DH bedauert” dem englischen “This House Opposes”, “DH bereut” dem englischen “This House Regrets”. Diese Unterscheidung der beiden Begriffe anhand internationaler Regelwerke wurde bisher schon von einigen, aber nicht von allen, Debattierenden, und auch nicht immer auf die gleiche Art angewandt.
In Debatten der Form “DH begrüßt/bedauert Y” geht es sowohl um zukünftige als auch um schon eingetretene und gegenwärtige Schäden/Nutzen von Y. Falls dies eine Änderung vom Status Quo darstellt, erleichtert das unserer Ansicht nach die Setzung von Themen zu tagesaktuellen Phänomenen, die sich gegenwärtig entwickeln. Will eine Chefjury sich auf Schäden und Nutzen ab dem jetzigen Zeitpunkt beschränken, ist dies durch Formulierungen wie “DHG, X wird mehr schaden als nützen” weiterhin möglich; ebenso können zukünftige Folgen durch Formulierungen wie “DHG, X hat mehr geschadet als genützt” ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus unterscheidet sich “DH bereut X” von “DH bedauert X” dahingehend, dass “DH bereut X” zwingend erfordert, dass man historisch rückblickend eine Welt mit X mit einer Welt ohne X (dem Counterfactual) vergleicht, also betrachtet, wie sich eine alternative Welt ohne X entwickelt hätte, während das für “DH bedauert” nicht notwendig ist. In “DH bereut X”-Themen darf man aber explizit auch extrapolieren, wie sich der Unterschied zwischen dem Counterfactual und unserer Welt in der Zukunft zeigen würde, und solche Vergleiche in die Debatte einfließen lassen.

Zudem ist nun explizit geregelt, dass alle Operatoren, die nicht im Regelwerk definiert sind, wie “begrüßt” oder “bedauert” behandelt werden (abhängig davon, ob das entsprechende Verb eine positive oder negative Bedeutung hat).

Weitere Änderungen in diesem Bereich

  • Wir haben in 4.3.1. spezifisch darauf hingewiesen, dass in Formulierungen explizit gemacht werden sollte, wenn sich eine Motion nicht auf den breitestmöglichen Anwendungsbereich beziehen soll.
  • Bei Policy-Motions wurde der Begriff des Fiats in bisherigen Jurierleitfäden nur für die Möglichkeit der Eröffnenden Opposition verwendet, politisches Kapital für einen Gegenantrag zu verwenden. Wir haben die Formulierung in 4.3.2.1. so angepasst, dass sie nun auch die Möglichkeit der Regierung bezeichnet, politisches Kapital für einen Antrag zu verwenden, wie es im allgemeinen Gebrauch des Begriffs und auch in der Begriffserklärung im Anhang bereits der Fall war.
  • Wir haben in 4.3.2.1. klargestellt, dass nur die erste Rede der Eröffnenden Opposition einen Gegenantrag stellen kann.
  • Policy-Motions der Form “DHW X statt Y tun” oder “DHG, A sollte X statt Y tun” sind nun in einem eigenen Abschnitt (4.3.2.3.) geregelt. Oppositionsteams werden durch diese Formulierung auf eine bestimmte Position festgelegt, sie können keinen anderen Gegenantrag stellen oder den Status Quo verteidigen.
  • Der Umgang mit fehlenden oder unfairen Anträgen wird nun in einem eigenen Abschnitt (4.3.2.4.) behandelt.
  • Der Satz “Du bist X” im Infoslide macht eine Motion zu einer First-Person-Motion, auch wenn in der Motion nicht die Worte “als X” stehen (4.3.4.1.).
  • Es ist nun genauer erklärt, wie First-Person-Motions bewertet werden sollen (4.3.4.1.). Insbesondere ist das Wissen in First-Person-Motions nicht auf das tatsächliche Wissen des Akteurs beschränkt, sondern weiterhin auf das der durchschnittlichen informierten Wähler*in.
  • In Akteursmotions mit unklarem Akteur wird der Akteur nicht mehr durch die Eröffnende Regierung definiert, sondern stattdessen möglichst breit gefasst (z.B. können bei “DH, als China” sowohl die chinesische Regierung als auch die Bevölkerung Chinas Teil des Akteurs sein). Hier sind auch internationale Regelwerke inkonsistent – das EUDC-Regelwerk entspricht der neuen Regelung, das WUDC-Regelwerk der alten. Wir halten die neue Regelung für fairer, da Teams so in ihrer Argumentauswahl nicht davon abhängig sind, wie die Eröffnende Regierung den Akteur definiert.
  • Bei zeitlichen Modifikationen (4.3.4.2.) haben wir die Formulierung verändert. Dies ergibt sich aus einer Änderung im Abschnitt zur durchschnittlichen informierten Wähler*in (4.1.), die im nächsten Abschnitt dieses Artikels behandelt wird, ändert allerdings nichts an der Art, wie solche Motions debattiert und juriert werden.
  • Motions mit einer technologischen oder sonstigen Modifikation fallen dann unter 4.3.4.3., wenn diese Modifikation durch eine explizit formulierte Annahme im Infoslide oder in der Motion existiert. Wird eine Technologie o.Ä. im Infoslide definiert, ohne dass ihre Existenz angenommen wird, entspricht die Motion nicht diesem Thementyp.

Durchschnittliche informierte Wähler*in

Im Abschnitt zur durchschnittlichen informierten Wähler*in (4.1.) haben wir einige Anpassungen vorgenommen. Insbesondere haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, welches Wissen zu deutschsprachigen Ländern in Debatten vorausgesetzt werden kann.

Wissen zu deutschsprachigen Ländern

Der alte Jurierleitfaden charakterisierte die durchschnittliche informierte Wähler*in durch regelmäßigen Konsum informativer Medien und nannte als Beispiele für solche Medien sowohl internationale Medien als auch deutschsprachige Medien verschiedener Länder. Bezüglich deutschsprachiger Medien ist nun geregelt, dass die durchschnittliche informierte Wähler*in innenpolitische Ereignisse eines deutschsprachigen Landes dann kennt, wenn diese auch in Medien anderer deutschsprachiger Länder wiederkehrend oder auf Titelseiten thematisiert werden.

Die alte Formulierung beinhaltete das offensichtliche Problem, dass der Wissensstand einer Person, die regelmäßig eine große deutsche Zeitung liest, nicht der gleiche ist wie der Wissensstand einer Person, die regelmäßig eine große österreichische oder schweizerische Zeitung liest. Insbesondere deutschlandspezifisches Wissen wird in Debatten oft vorausgesetzt, was sich zum einen darauf auswirkt, wie viel Erklärungstiefe Jurierende in manchen Fällen erwarten. Zum anderen werden Themen zu deutscher Innenpolitik vergleichsweise häufiger gestellt als Themen zu österreichischer oder schweizerischer Innenpolitik, und Infoslides bei Themen zu deutscher Innenpolitik sind oft weniger ausführlich, als sie sein sollten. Damit sind solche Debatten gerade für Debattierende aus Österreich und der Schweiz und für einige DaF-Redende weniger intuitiv und zugänglich, vor allem wenn sie primär Medien in anderen Sprachen als Deutsch konsumieren. Dabei gibt es aus unserer Sicht keinen notwendigen Grund, aus dem die durchschnittliche informierte Wähler*in mehr über Deutschland als über Österreich oder die Schweiz weiß. Themen zu deutscher Innenpolitik können natürlich weiterhin gestellt werden, Chefjuries sollten sich aber Gedanken machen, ob das für diese Themen erforderliche Wissen tatsächlich vorausgesetzt werden kann, und Jurierende sollten untererklärte Argumente in solchen Debatten nicht eher glauben, nur weil sie nah an ihrer eigenen Lebensrealität sind.

Weitere Änderungen in diesem Bereich

  • Im Begriff “durchschnittliche informierte Wähler*in” haben wir das Komma entfernt. Damit bezeichnet der Begriff nun eindeutig den Durchschnitt unter den informierten Wähler*innen, wie es bereits vorher gemeint war, während die Formulierung mit Komma auch die Lesart “durchschnittliche und informierte Wähler*in” zugelassen hätte.
  • In der Definition der durchschnittlichen informierten Wähler*in wurde der Zusatz “einer westlich-liberalen Demokratie” gestrichen, außerdem wurde gestrichen, dass die durchschnittliche informierte Wähler*in “unterschiedlich starke, aber positive Einstellung gegenüber Werten einer westlich-liberalen Demokratie” hat und dass “Freiheit, Gerechtigkeit und Demokratie […] Prinzipien [sind], die sich eines starken Konsenses in der westlich-liberalen Gesellschaft erfreuen, weshalb sie auch den Jurierenden wichtig sind”. Diese Sätze schufen Verwirrung darüber, inwieweit die durchschnittliche informierte Wähler*in Mitglied einer westlich-liberalen Gesellschaft ist und was die Werte einer westlich-liberalen Demokratie genau umfasst, und waren eher ein Überbleibsel aus alten Jurierleitfäden, in denen solche Gesellschaften das Default-Setting für Debatten waren (eine Regelung, die bereits 2022 geändert wurde).
    Wir glauben, dass dies die gelebte Jurierpraxis kaum beeinflusst; Teams können wie bisher Argumente machen, die z.B. auf dem Wert von Freiheit oder Gerechtigkeit beruhen, und wie bisher werden solche Argumente stärker, wenn Teams die Relevanz des zugrundeliegenden Wertes erklären, anstatt sie nur zu behaupten. Die größte sich hieraus ergebende Änderung ist, dass der Wert von Demokratie nun etwas weniger automatisch “intuitiv” ist und damit gerade in Situationen, in denen Teams sich über dessen Relevanz nicht einig sind, eine tiefere Erklärung erforderlich sein kann.
    Darüber hinaus ergab sich hieraus die oben erwähnte Formulierungsänderung bei Themen mit zeitlichen Modifikationen – diskriminierende Argumentationslinien sind nun nicht deswegen nicht überzeugend, weil wir moderne westlich-liberale Werte zugrunde legen, sondern schlicht, da die durchschnittliche informierte Wähler*in unvoreingenommen mit der Debatte interagiert.
  • Entsprechend wurde auch im Abschnitt zu Thementypen (4.3.1.) gestrichen, dass wahrscheinlich “Jurierende in ihrer Rolle als durchschnittlich informierte Wähler:in einer westlich-liberalen Demokratie über mehr Wissen bzgl. westlich-liberaler Demokratien verfügen”. Das mag real unter den Jurierenden als Menschen wohl der Fall sein, ist aber nicht Teil der Jurierperspektive, die sie einnehmen sollten.
  • Wir haben klargestellt, dass Jurierende sich aktiv bemühen sollten, Reden inhaltlich zu folgen.
  • Es wurde ergänzt, dass die durchschnittliche informierte Wähler*in Kenntnis grundlegender Fakten über die Welt hat, z.B. “Syrien liegt im Nahen Osten”.
  • Der regelmäßige Medienkonsum der durchschnittlichen informierten Wähler*in wurde auf das Jahr vor dem Turnier begrenzt und es wurde klargestellt, dass die durchschnittliche informierte Wähler*in sich nicht an alles Gelesene, aber insbesondere an Titelseiten oder wiederkehrende Inhalte erinnert (sowohl für deutschsprachige als auch für internationale Medien).
  • Im Abschnitt zur Bewertung von Prinzipienargumenten wurde klargestellt, dass Utilitarismus nicht automatisch überzeugender als andere Prinzipien ist und auch Teams, die utilitaristische Argumente machen, begründen müssen, warum ihr Prinzip in der Abwägung zu einem anderen das wichtigere ist.

Zwischenfragen und Zwischenrufe

Wir haben eine Regelung zu Zwischenfrage-Präferenzen (2.2.3.1.) und ein Opting-System für Zwischenrufe (2.2.4.) eingeführt. Außerdem haben wir die Regelungen zur Bewertung von Zwischenrufen überarbeitet (5.4.5.).

Zwischenfrage-Präferenzen

Redner*innen können nun vor ihrer Rede verbindliche Präferenzen äußern, auf welche Art sie Zwischenfragen erhalten möchten. Solche bindenden POI-Präferenzen können sich darauf beziehen, wie eine Zwischenfrage gestellt werden kann (z.B. verbal oder nonverbal, mit oder ohne Aufstehen), nicht aber darauf, wer wann welcheZwischenfrage stellen kann.

Es gibt aus unserer Sicht viele gute Gründe, aus denen Redner*innen eine bestimmte Art, Zwischenfragen zu erhalten, mehr oder weniger angenehm finden, sodass die Möglichkeit, solche POI-Präferenzen zu äußern, ihre Redeerfahrung angenehmer gestaltet und die Qualität ihrer Reden verbessern kann. Beispielsweise gibt es Redner*innen, die durch verbal angebotene Zwischenfragen aus dem Konzept gebracht werden, oder die während ihrer Rede nicht aktiv auf die Gegenseite schauen und daher verbale Zwischenfragen oder Zwischenfragen mit Aufstehen einfacher wahrnehmen. Gleichzeitig stellt eine solche POI-Präferenz für Redner*innen der Gegenseite keine starke Einschränkung dar, da sie lediglich erfordert, sich für die Dauer einer Rede die POI-Präferenz der entsprechenden Person zu merken.

Opting-System für Zwischenrufe

Redner*innen entscheiden nun vor ihrer Rede, ob sie während ihrer Rede Zwischenrufe erhalten wollen oder nicht. Diese Entscheidung kann während der Rede nicht geändert werden, Hauptjurierende können und sollen Zwischenrufe aber weiterhin unterbinden, wenn diese störende Qualität entwickeln.

Redner*innen können grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie ihre Rede strukturieren und wann sie sich mit welchem Inhalt auseinandersetzen wollen. Das beinhaltet aus unserer Sicht, generell oder in bestimmten Debatten keine Zwischenrufe erhalten zu wollen, da diese die eigene Rede in eine nicht geplante Richtung lenken können und anders als Zwischenfragen nicht zu selbstgewählten Zeitpunkten angenommen werden können. Andererseits können Zwischenrufe auch Vorteile bieten, da man als Redner*in auf potentielles Rebuttal sofort eingehen kann und insbesondere gute Zwischenrufe die Debatte beleben können. Als Mittelweg halten wir ein Opting-System daher für sinnvoll. Mit Blick auf internationales BP und deutschsprachige Turniere, die seit der DDM 2024 Opt-In- oder Opt-Out-Systeme für Zwischenrufe angeboten haben, sind wir optimistisch, dass die Qualität von Debatten durch weniger Zwischenrufe nicht negativ beeinflusst wird. Wir haben uns allerdings aktiv dazu entschlossen, keinen Default für Zwischenrufe zu setzen, da jeder Default Vor- und Nachteile für bestimmte Redner*innen hat. Da es ohnehin Aufgabe der Hauptjurierenden ist, die Einhaltung der Debattenregeln sicherzustellen, überlassen wir es auch hier Hauptjurierenden, im Zweifel situationsabhängige Entscheidungen zu treffen.

Während der Rede können Redner*innen ihre Entscheidung dazu, ob sie Zwischenrufe zulassen oder nicht, nicht ändern. Wir haben uns dagegen entschieden, ein Glockensystem wie in OPD einzuführen, da das Opting-System die allermeisten Use Cases des Glockensystems für die Zwecke von BPS abdeckt und Zwischenrufe mit störendem Charakter ohnehin durch Hauptjurierende unterbunden werden sollen.

Aus der Einführung eines Opting-Systems und von Zwischenfrage-Präferenzen ergibt sich, dass Redner*innen nun vor ihrer Rede Zwischenfrage-Präferenzen äußern können und mitteilen, ob sie Zwischenrufen zustimmen oder sie ablehnen. Entsprechend wurde ein Satz dazu im Abschnitt zum Ablauf der Debatte (2.2.1.) eingefügt.

Bewertung von Zwischenrufen

Aus der Möglichkeit, Zwischenrufen zuzustimmen oder sie abzulehnen, entsteht die Notwendigkeit, die Bewertung von Zwischenrufen entsprechend anzupassen. Zwischenrufe sind nun in dem Sinne bewertungsrelevant, dass sie es erforderlich machen können, mit einem bestimmten Inhalt zu interagieren. Die Art, wie eine Redner*in auf einen während ihrer Rede gemachten Zwischenruf reagiert, kann sich also positiv oder negativ auf ihre Überzeugungsleistung auswirken. Beispielsweise kann ein gutes Gegenbeispiel es erforderlich machen, ein Argument noch tiefer zu erklären – dies zu tun, wirkt sich also positiv aus, dies nicht zu tun, negativ.
Zwischenrufe sind nicht bewertungsrelevant in dem Sinne, dass die Zustimmung zu oder Ablehnung von Zwischenrufen sowie die Menge von Zwischenrufen, die Redner*innen machen oder auf die sie während ihrer Rede eingehen, für Abwägungen keine Rolle spielen. Sie sind außerdem dahingehend nicht bewertungsrelevant, dass sie nicht in die Bewertung des Teams einfließen, das den Zwischenruf gemacht hat.

Diese Regelung ermöglicht aus unserer Sicht eine sinnvolle Jurierung von Zwischenrufen. Jurierende müssen den Inhalt eines Zwischenrufs nicht “vergessen”, ein Argument kann also z.B. weniger überzeugend sein, wenn Redende nicht ausreichend mit einem starken Zwischenruf interagieren. Gleichzeitig müssen sie Zwischenrufe nicht in die Gesamtleistung eines Teams einordnen und sich nicht damit auseinandersetzen, ob und wie sehr ein Zwischenruf zum Material des rufenden Teams beiträgt und ab wann sich dies auf Abwägungen auswirken kann. Das ist unserer Ansicht nach ohnehin schwierig zu beurteilen (unter anderem, da Zwischenrufe gelegentlich schwer zu verstehen sind) und wurde in der Vergangenheit faktisch meist nicht gemacht.

Weitere Änderungen in diesem Bereich

  • In 2.2.3. ist nun der Ablauf von Annahme und Ablehnung von Zwischenfragen spezifischer geregelt. Dies beinhaltet unter anderem die Annahme von Zwischenfragen kurz vor Beginn der geschützten Zeit, die Wartezeit zwischen POIs oder nach Ablehnung einer POI, und die Möglichkeit, Zwischenfragen zu wiederholen.
  • Hauptjurierende sollten vor der nächsten Rede an das Anbieten und Annehmen von Zwischenfragen erinnern, falls ein*e Redner*in keine Zwischenfragen angenommen hat (2.2.3.).
  • Zwischenrufe dürfen nun explizit nicht unmittelbar nach einer Zwischenfrage oder einem anderen Zwischenruf gemacht werden, damit die Rede nicht zu sehr bombardiert wird (2.2.4.). Die vernünftige Auslegung von “unmittelbar” überlassen wir dabei Hauptjurierenden.
  • Hauptjurierende hatten bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, Zwischenrufe zu unterbinden. Es ist nun genauer geregelt, dass diese Regelung für die gesamte Bank und nicht nur für ein einzelnes Team gilt, und wie Hauptjurierende Zwischenrufe unterbinden können, z.B. durch den Ordnungsruf “Ordnung, keine Zwischenrufe!” (2.2.4.).
  • Der Abschnitt “Zwischenfragen und Zwischenrufe” wurde in die beiden Abschnitte “Zwischenfragen” (4.5.4.) und “Zwischenrufe” (4.5.5.) aufgeteilt.
  • Bezüglich Interaktion auf der Diagonalen forderte der alte Jurierleitfaden insbesondere Schließende Teams auf, dem Eröffnenden Team der Gegenseite eine POI anzubieten und eine POI dieses Teams anzunehmen. Diese Aufforderung gilt nun auch in die umgekehrte Richtung, da die Verantwortung zur Interaktion durch Zwischenfragen aus unserer Sicht bei beiden Teams liegt (4.5.4.).
  • Wir haben spezifiziert, wie die Nichtannahme von Zwischenfragen (insbesondere auf der Diagonalen) zu bewerten ist (4.5.4.). Diese kann die Überzeugungskraft eines Arguments verringern und sich damit insbesondere auf knappe Abwägungen auswirken. Außerdem haben wir den Absatz gestrichen, dass Jurierende bei der Ablehnung von Zwischenfragen auf der Diagonalen in der entsprechenden Abwägung annehmen sollen, dass das Eröffnende Team der Gegenseite klare Fehler des Schließenden Teams erkannt hätte – wir glauben zwar, dass das Ablehnen solcher Fragen ein Team weniger überzeugend machen kann (wie im Regelwerk beschrieben), es aber eine zu starke Stärkung des Eröffnenden Teams darstellt, wenn Jurierende sich erbrachte Leistung eines Eröffnenden Teams ausdenken sollten, wo diese Leistung nicht vorhanden war.
  • Vergangene Jurierleitfäden haben bereits geregelt, dass Zwischenfragen wie sonstige Argumentationsleistung bewertet werden. Es ist nun spezifischer geregelt, was dies für Jurierende bedeutet und auf welche Aspekte von Zwischenfragen sie bei Abwägungen entsprechend achten sollten (4.5.4.).
  • Nehmen Redner*innen keine Zwischenfragen an, obwohl ausreichende Möglichkeit bestand, sollten Jurierende ihre Speakerpoints nach Möglichkeit um ein bis zwei Punkte verringern (4.5.4.). Dies ist zum einen eine Angleichung an EUDC/WUDC-Regelwerke, und reflektiert zum anderen, wie oben erwähnt, dass das aktive und durchgehende Ablehnen von Zwischenfragen durchaus einen mangelnden Interaktionswillen signalisiert und damit die Überzeugungsleistung einer Rede leicht verringert.

Konsistenz auf der Bank und im eigenen Team

Wir haben Abschnitt 4.6., der sich mit dem Umgang mit Widersprüchen und Bankkonsistenz befasst, vollständig überarbeitet. Insbesondere haben wir spezifiziert, was als Widerspruch zählt, und haben die Regeln für die Schließende Opposition an die für die Schließende Regierung angepasst, da hier bisher sehr wenige Regeln vorlagen und diese teilweise von denen für die Schließende Regierung abwichen. Daraus ergaben sich folgende Änderungen:

  • Die Beschreibung dessen, was und was nicht als Widerspruch zählt, wurde in eine Präambel ausgelagert, neu formatiert und leicht erweitert (4.6.).
  • Für die Schließende Regierung und die Schließende Opposition gelten nun dieselben Ansprüche an Konsistenz mit ihrem Eröffnenden Team. Insbesondere ist die Schließende Opposition nun an den Gegenantrag der Eröffnenden Opposition gebunden (nach denselben Kriterien, nach denen die Schließende Regierung an den Antrag der Eröffnenden Regierung gebunden ist) (4.6.1.).
    Wir halten diese Änderung aus zwei Gründen für sinnvoll: Erstens müssten Regierungsteams laut der alten Regelung in manchen Fällen gegen zwei entgegengesetzte Argumentationslinien abwägen, was für beide Regierungsteams einen signifikanten Mehraufwand darstellt. Insbesondere die Eröffnende Regierung müsste, um sich vor solchen Argumentationslinien zu schützen, präventiv auch gegenüber Argumenten abwägen, die im Widerspruch zum Material der Eröffnenden Opposition stehen. Zweitens benachteiligte die alte Regelung die Schließende Regierung im Vergleich zur Schließenden Opposition, da sie nicht dieselbe Flexibilität genießen konnte und der Schließenden Opposition so im Vergleich mehr mögliche Erweiterungen offenstanden.
  • Die Fälle, in denen ein Schließendes Team seinem Eröffnenden Team widersprechen darf, wurden spezifiziert und neu formatiert (4.6.1.). Unter anderem haben wir klargestellt, dass Material des Eröffnenden Teams, das die Debatte einengt, nur widersprochen werden darf, wenn dieses hauptsächlich gebracht wurde, um das Schließende Team zu benachteiligen – da gerade (Gegen-)Anträge per Definition den Vergleich spezifizieren und damit einengen, halten wir diese Klarstellung für angebracht.
  • Zudem haben wir klargestellt, dass das Schließende Team in diesen Fällen nur dem Material des Eröffnenden Teams widersprechen darf, das unter diese Szenarien fällt, nicht sämtlichem Material des Eröffnenden Teams (4.6.1.).
  • Bei Widersprüchen innerhalb eines Teams, die dadurch entstehen, dass ein Team zwei entgegengesetzte Behauptungen nutzt, wird nur die erste Behauptung als wahr angesehen. Dadurch werden Widersprüche innerhalb eines Teams nun genauso bewertet wie Widersprüche zwischen Teams auf derselben Bank. Darüber hinaus schwächt der Widerspruch weiterhin die Argumentationskraft des Materials, das angerechnet wird (4.6.2.).
  • Der Umgang mit Widersprüchen auf der Gegenseite wurde in einen neuen Abschnitt ausgelagert (4.6.3.). Zudem folgt aus dem vorherigen Punkt, dass Teams im Falle komplett entgegengesetzter Behauptungen nur auf die erste Behauptung der Gegenseite eingehen müssen.

Material in Schlussreden

Wir haben Abschnitt 4.5.3. überarbeitet, der regelt, welches Material Schlussreden bringen dürfen. Schlussreden dürfen weiterhin Material bringen, das auf das Material anderer Teams antwortet, und außerdem konstruktives Material, bei dem nach der Erweiterungsrede erwartbar ist, dass es Teil der Argumentationslinie des Teams ist; ebenso findet sich im Regelwerk eine Auflistung, welches Material unter dieses Kriterium fallen kann. Nicht erlaubt sind neue Argumente und neues konstruktives Material, das die Argumentationslinie des Teams signifikant verändert. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Schlussrede der Regierung und die Schlussrede der Opposition.

Im alten Jurierleitfaden war weniger detailliert geregelt, welche dieser Dinge eine Schlussrede tatsächlich darf – insbesondere für neuere Debattierende war damit nicht immer klar, in welchem Umfang Schlussreden konstruktives Material bringen dürfen, ob also z.B. tieferes Impacting als in der Erweiterungsrede möglich ist. Dies führt einerseits dazu, dass gute Schlussreden zu lernen schwieriger ist als es sein müsste, andererseits aber auch dazu, dass manche Jurierende Material in Schlussreden kaum in die Bewertung einfließen lassen, auch in Situationen, in denen es einfließen sollte.

Die Spezifizierungen sind im Wesentlichen eine Annäherung an die internationale Regelung zu Schlussreden. Wir glauben, dass diese Regelung auch das widerspiegelt, was gute Schlussreden im Status Quo bereits machen und einige Jurierende im Status Quo bereits bewerten und erlauben.

Sonstige Änderungen

Neben den obigen Bereichen haben wir noch an mehreren Stellen im Regelwerk Änderungen vorgenommen oder Regeln spezifiziert. Diese stellen wir in diesem Abschnitt kurz nach Bereich gegliedert vor.

Nicht aufgelistet sind Änderungen, die keine inhaltlichen Auswirkungen haben (außer in den Fällen, in denen wir diese unterhaltsam genug fanden, um sie zu erwähnen). Dazu zählen insbesondere die Korrektur von Rechtschreib- und Grammatikfehlern, Änderungen im Satzbau und Formulierungen, und Anpassungen von Verweisen auf andere Abschnitte des Regelwerks.

Ums Jurieren

  • Wir haben die Regelung des aktuellen WUDC-Regelwerks für “Cyclic Ties” übernommen. In BPS gibt es einen Edge Case bei drei oder mehr stimmberechtigten Jurierenden, in dem trotz intern konsistenter Ranking der Jurierenden die resultierenden Splits einen Zirkelschluss erzeugen, der kein konsistentes Ranking zulässt. Zuvor gab es hierzu keine Regelung, wie Jurierende in solchen Fällen vorgehen sollen, um ein finales Ranking zu erreichen. Nun ist das Vorgehen in solchen Fällen in Abschnitt 3.2.1. geregelt, ein ausgearbeitetes Beispiel findet sich in Abschnitt 5.4.3.
    Wir hoffen, dass diese Regelung niemals Anwendung finden muss, aber haben sie inkludiert, um Klarheit für dieses extreme Ausnahmeszenario zu schaffen, damit Jurierende in diesem Szenario mehr tun können als weinen und aufgeben.
  • Wir haben dem Regelwerk nun Skalen für das Juror*innen-Feedback angehängt (5.5.). Diese sind größtenteils deckungsgleich mit den Skalen, die auf der DDM 2024 angewandt wurden, die wiederum auf den standardmäßigen EUDC- und WUDC-Skalen basieren. Die Nutzung dieser Skalen ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen, damit Jurierende bei gleicher Leistung die gleiche Punktzahl erhalten und Juror*innen-Feedback damit möglichst aussagekräftig ist.
  • Wir haben in den Anforderungen an Jurierende festgelegt, dass Jurierende sich aktiv bemühen sollten, den Inhalt von Reden zu verstehen und zu bewerten (2.1.2., 4.2.).
  • Jurierdiskussionen dauern nun grundsätzlich bis zu zwanzig Minuten, solange Chefjury oder Turnierorganisation nichts anderes beschließen, und die Maximalzeit darf nie unter 15 Minuten gesetzt werden (2.1.2.). Bisher war die Dauer von Jurierdiskussionen nicht geregelt.
  • Wir haben detaillierter als bisher geregelt, wie im Falle von Iron-Personing oder Opt-Outs gesamter Teams Teampunkte und Speakerpoints vergeben werden (2.2.1.). Dies entspricht der Punktevergabe, wie sie im Status Quo bereits passiert.
  • Bei anhaltenden Regelbrüchen sollten Hauptjurierende jetzt zeitnah die Chefjury informieren, statt die Debatte zu unterbrechen und die Chefjury zu informieren (2.2.6.). Diese Regelung kam unseres Wissens nach ohnehin nie oder fast nie zum Einsatz; sollte sie doch mal notwendig sein, erscheint uns ein Unterbrechen der Debatte nicht sinnvoll, da die Chefjury selbst zu diesem Zeitpunkt ja ebenfalls Debatten juriert und sich entsprechend ohnehin erst nach der Debatte mit dem Regelbruch auseinandersetzen kann.
  • Beim Finden des Ergebnisses sollten Jurierende nun bereit sein, “sich von anderen Blicken auf die Debatte überzeugen zu lassen”, wo der alte Jurierleitfaden vorschlug, “im Zweifelsfall dem Rat erfahrener Panelmitglieder zu folgen” (3.).
  • Wir haben klargestellt, dass das anfängliche Ranking zu Beginn der Jurierdiskussion in keiner Weise bindend ist (3.1.).
  • Hauptjurierende sollten Zeitvorgaben zur Länge der Jurierdiskussion einhalten und die Diskussion nicht überziehen. Das beinhaltet auch, bei Uneinigkeit rechtzeitig zu splitten, auch wenn die Mehrheitsmeinung nicht der eigenen Meinung entspricht (3.1., 3.2.).
  • Bei der Vergabe von Speakerpoints sollten Jurierende sich aktiv an der Skala orientieren (3.3.). Wir empfehlen, die Skala auf Turnieren auch ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.
  • Speakerpoints werden explizit grundsätzlich im Konsensprinzip vergeben. Hauptjurierende können zwar eine Punktzahl vorschlagen (und in vielen Fällen ist dies sicherlich auch sinnvoll), diese Punktzahl kann aber nicht gegen die Mehrheitsmeinung vergeben werden. In Ausnahmefällen, wo kein Konsens hergestellt werden kann, finden hier die Regelungen zu Splits Anwendung (3.3).
  • Lässt sich anhand der Argumentationsleistung zweier Teams nicht entscheiden, welches Team eine Abwägung gewinnt (weil die Teams ähnlich gut, schlüssig, greifbar, ausgearbeitet etc. argumentieren), so ist die Notfalloption die Intuition der durchschnittlichen informierten Wähler*in, nicht die der Jurierenden (4.5.1.).

Aufgaben der Teams

  • Die Charakterisierung des Status Quo und der möglichen Alternativwelt, die Eröffnende Regierung und Eröffnende Opposition machen (4.4.1.c), 4.4.2.e)), kann nun genau wie andere Charakterisierungen von der Gegenseite angefochten werden, wie es faktisch bereits geschieht.
  • Antragskritik ist nun nicht mehr nur in der ersten Rede der Eröffnenden Opposition möglich, sondern kann auch in späteren Reden vorgenommen werden (4.4.2.). Dies geschieht auch im Status Quo schon.
  • Oppositionsteams können (und konnten auch in vergangenen Jurierleitfäden schon) verschiedene Alternativen zum Antrag diskutieren, die kein spezifischer Gegenantrag sind (4.4.2., 4.4.4.). Nun wird betont, dass solche Alternativen “normales” argumentatives Material sind, es also insbesondere keinen Fiat für diese Alternativen gibt und ihre Wahrscheinlichkeit erklärt werden muss.
  • Wir haben eine Auflistung eingefügt, welche Formen von Material eine mögliche Extension sein können (4.4.3.).
  • Wir haben klargestellt, dass einige der Aufgaben, die im Abschnitt 4.4.3. aufgeführt sind (insbesondere die Abwägung zum eigenen Eröffnenden Team), zwar wünschenswert, aber nicht notwendig sind, und Schließende Teams entsprechend Abwägungen auch gewinnen können, ohne diese Aufgaben auszuführen.
  • Der Satz, dass neues konstruktives Material in der Schlussrede nicht gewertet wird, wurde bei der Erklärung der Teamanforderungen (4.4.3.) gestrichen. Es gibt weiterhin einen Satz, der auf den entsprechenden Abschnitt zu Material in Schlussreden verweist (siehe 4.5.3. zu Schlussreden generell), hier eine Ein-Satz-Zusammenfassung dieses Abschnitts einzufügen, halten wir eher für verwirrend.
  • Die Schließende Opposition muss nun in Policy-Motions explizit dem Gegenantrag der Eröffnenden Opposition folgen oder bei Nichtstellung eines solchen den Status Quo verteidigen (4.4.4.).

Interaktion und Antwortmöglichkeit

  • Wir haben klargestellt, dass “konstruktives Material” auch destruktive Elemente beinhalten kann und umgekehrt (4.5.). Redner*innen müssen Material nicht explizit als konstruktiv oder destruktiv kennzeichnen, damit es entsprechend gewertet wird.
  • Wir haben außerdem klargestellt, dass auch rein destruktives Material ausreichen kann, um Abwägungen oder gesamte Debatten zu gewinnen, und ein entsprechendes Beispielszenario aufgeführt (4.5.).
  • In den Regeln zu Antwortmöglichkeiten, insbesondere auf die zweite Rede der Eröffnenden Opposition, steht nun, dass Material, das wenig Möglichkeit zur Antwort bot, nicht automatisch weniger überzeugend sein muss als Material der Gegenseite (4.5.2.), wo der alte Jurierleitfaden davon sprach, dass dieses Material nicht automatisch schlechter ist als “anderes Material, mit welchem die Gegenseite erfolglos interagierte”. Da uns dieser Satz verwirrte, haben wir ihn entsprechend angepasst, glauben aber nicht, dass sich dadurch inhaltlich relevante Dinge ändern.
  • Zudem haben wir klargestellt, dass die Menge an gebotener Antwortmöglichkeit insbesondere in knappen Abwägungen zum Ausgang der Abwägung beitragen kann (4.5.2.).

Weitere Änderungen

  • Wir haben in der Einleitung einen Satz eingefügt, dass das Regelwerk für BPS-Turniere der Campus-Debatten-Serie bindend ist. Dies ergibt sich aus dem MV-Beschluss zum Regelwerk und zur Regelkommission.
  • Bezüglich Ironing ist es nun explizit Teil der Aufgaben von Chefjuries, nicht nur festzulegen, in wie vielen Debatten, sondern auch, in welchen Ausnahmefällen ein Mitglied eines Teams Iron Person reden kann, ohne dadurch die Breakberechtigung zu verlieren (2.1.1.).
  • Chefjuries müssen regeln und spätestens vor der ersten Runde des Turniers bekanntgeben, in welchem Zeitraum begriffliche Klarstellungsfragen möglich sind, auf welche Art sie gestellt werden können/müssen, und wann und wie sie allen Teams zur Verfügung gestellt werden (2.1.5.).
  • Wir haben Beispiele aufgenommen, welche elektronischen Hilfsmittel nicht erlaubt sind, z.B. Laptops, Google, ChatGPT und digitale “Casefiles” (2.1.5.).
  • In den Ausnahmen, welche elektronischen Hilfsmittel genutzt werden dürfen, wurde die Nutzung von Discord, Signal, WhatsApp o.Ä. insoweit aufgenommen, wie sie für die Regelung zu Klarstellungen auf dem Turnier notwendig ist (2.1.5.). Werden Klarstellungsfragen beispielsweise in einem Discord-Channel gestellt und allen Teams zugänglich gemacht, ist die Nutzung dieses Discord-Channels entsprechend erlaubt.
  • Chefjuries sollten rechtzeitig vor dem Turnier bekanntgeben, wie Teilnehmende die Nutzung weiterer elektronischer Hilfsmittel beantragen können (2.1.5.).
  • Bei Verzögerungen durch die Abwesenheit von Teams nach Ende der Vorbereitungszeit kann nun auch mit dem Tabteam Rücksprache gehalten werden, nicht nur mit der Chefjury (2.2.1.). Außerdem ist nun geregelt, dass dies geschehen soll, wenn ganze Teams nach zwei Minuten nicht aufzufinden sind, während zuvor der Zeitraum nicht genau definiert war.
  • Die Redezeit beträgt nun offiziell 7 Minuten (2.2.2.). Zuvor war nur geregelt, dass Inhalt nach 7:15 Minuten nicht mehr in die Bewertung einfließt. Außerdem werden Reden nach 7 Minuten und 30 Sekunden nun durch die Hauptjuror*in beendet.
  • Endet eine Rede vor Minute 6, hat die nächste Redner*in bis Minute 6 Zeit, bevor sie aufgerufen wird (2.2.2.). Bisher gab es in BP keine Wartezeit bis zur nächsten Rede, wenn die Redezeit unterschritten wurde. Wir halten die Einführung einer solchen Wartezeit für fair, da Redner*innen im Voraus nicht damit rechnen können, ob eine Vorredner*in ihre Redezeit signifikant unterschreitet, und daher in manchen Fällen unerwartet weniger Zeit haben, ihre eigene Rede vorzubereiten. Darüber hinaus ist diese Regelung konsistent mit OPD und sorgt daher für weniger böse Überraschungen.
  • Es ist nun offiziell geregelt, wie Teams entsprechend ihrer Platzierung im finalen Ranking Teampunkte erhalten (drei für einen ersten Platz, zwei für einen zweiten Platz etc.) (3.2.). Ja, das war tatsächlich nicht offiziell geregelt.
  • Die Begriffserklärung im Anhang (5.1.) ist nun alphabetisch statt thematisch sortiert. Zudem haben wir einige Begriffe hinzugefügt und die Erklärungen mancher Begriffe umformuliert oder ergänzt.

 

 

Das Mittwochs-Feature: Mittwochs veröffentlicht die Achte Minute ab 10.00 Uhr oftmals ein Mittwochs-Feature, worin eine Idee, Debatte, Buch oder Person in den Mittelpunkt gestellt wird. Wenn du selbst eine Debatte anstoßen möchtest, melde dich mit deinem Themen-Vorschlag per Mail an team [at] achteminute [dot] de.

ip/sb/lu/aeh.

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10 Kommentare zu “BPS-Regelwerk 2026 – Vorstellung der Änderungen”

  1. Ruben (Hamburg/Hannover) sagt:

    Hallo ihr drei,
    Zunächst einmal vielen lieben Dank für eure Arbeit, viele Änderungen und auch die Stoßrichtung der Vereinheitlichung von Regelungen untereinander und mit dem internationalen Regelwerk finde ich sehr sinnvoll!
    Zu der Opting-Regelung bei Zwischenrufen habe ich aber das Gefühl, dass es nicht bis zum Ende gedacht wurde:
    Was passiert denn, wenn der Redner:die Rednerin nichts dazu äußert, ob Zwischenrufe erlaubt sind und die Jury versäumt nachzufragen? Dieser Fall wird sicherlich hin und wieder (oder auch häufiger) vorkommen und spätestens beim ersten Zwischenruf muss sich ein Chair überlegen, ob der Zwischenruf dann erlaubt ist und er gewertet werden muss (falls relevant). Wird er dann nicht unterbunden, hätte ich automatisch eine Opt-Out-Regelung, wird er unterbunden, wäre es eine Opt-In-Regelung. Ich denke, hier braucht es für solche Fälle eine eindeutige Regelung, zumal ich keinen Vorteil darin sehe, dass es keinen Default gibt, schließlich kann auch bei einem Default jeder ein- oder auswilligen.

    1. Inga (für die Regelkommission) sagt:

      Hallo Ruben,
      danke für die Nachfrage!
      Wir glauben, dass diese Situation wahrscheinlich sehr selten auftritt, die Ankündigung wird Routine und Chairs erinnern Redner*innen bei Bedarf daran, ihre Einwilligung/Ablehnung vor ihrer Rede zu äußern. Wenn der Chair das vergisst, gibt es auf Turnieren ja wahrscheinlich 10 andere Personen im Raum, die auf die fehlende Positionierung bezüglich Zwischenrufen hinweisen können (gerade als Redner*in der Gegenseite ist es ja auch in meinem Interesse, zu wissen, ob ich Zwischenrufe machen kann).
      Kommt es dennoch dazu, dass das verpasst wird, ist es Aufgabe des Chairs, situationsabhängig über den Umgang damit zu entscheiden. Das kann dann z.B. bedeuten, sich daran zu orientieren, wie die Redner*in auf den ersten Zwischenruf reagiert/ob sie als Reaktion darauf eine klare Präferenz äußert (ob sie z.B. als Antwort darauf sagt „sorry, bitte keine Zwischenrufe“), oder in der Rede „Zwischenrufe?“ zu fragen (ähnlich zu „Positionierung?“ bei Freien Reden in OPD). Da die Situation und Dynamik im Raum immer etwas anders ist, ist diese Entscheidung immer situationsabhängig.
      Aktuell halten wir es für sinnvoller, keine klare Norm im Regelwerk zu setzen – der Vorteil davon ist aus unserer Sicht, dass ein Default eher dafür sorgt, dass automatisch mehr Leute die Default-Option wählen. Dadurch wird es schwieriger/unwahrscheinlicher, sich gegen den Default zu entscheiden, da nur diese Entscheidung eine aktive Handlung erfordert; das macht es dann auch schwieriger zu erkennen, was die tatsächliche Präferenz der meisten Debattierenden bezüglich Zwischenrufen ist (auf der DDM 2024, die ein Opt-In-System hatte, haben wir drei z.B. sehr wenige Opt-Ins wahrgenommen, obwohl ja mehr als nur eine Handvoll Debattierende sagen, dass sie Zwischenrufe in BP grundsätzlich gut finden). In der Praxis würden wir schauen wie sich das ausspielt und zukünftigen Regelkommissionen empfehlen, das Regelwerk wenn notwendig anzupassen.

  2. Lukas Haffert sagt:

    Da die Ausrichter der DDM 2026 ja offenbar eine Art Rückschauband über die Entwicklung des Debattierens planen, ist vielleicht ganz interessant, dass das offizielle BP-Regelwerk der DDM 2010 sechs Seiten hatte und insgesamt 1.777 Wörter umfasste.

  3. Tim (Rederei) sagt:

    Auch von mir erstmal ein Dankeschön für eure Arbeit.
    Da ich nach etwas Pause am Wochenende mal wieder auf ein Turnier fahre habe ich den Artikel fleißig gelesen und muss sagen ich bin etwas verwirrt, wie ihr euch überlegt habt, dass wir jetzt Prinzipienargumente jurieren sollen, wenn Utilitarismus nicht der Default ist.

    Ich weiß gar nicht was im alten Regelwerk drinstand, aber aufjedenfall wurde ja so juriert, dass Utilitarismusargumente i.A die Debatte entschieden haben und andere Prinzipien nur kleine Add-ons von Teams waren. Ich kann mir vorstellen, dass es vielleicht durch diese Regeländerung mehr Prinzipienargumente geben wird.

    Zwei Fragen habe ich daher:
    1. Ich kann mich nicht erinnern, in der Vergangenheit erlebt zu haben, dass jemand Prinzipienargumente gegeneinander abgewägt hat. Ich weiß auch nicht wirklich, wie das gehen soll. Der Witz von Prinzipien ist doch, dass sie keine Letztbegründung haben oder?
    Wie kann man also eurer Meinung nach die Relevanz von Prinzipien gegeneinander abwägen ohne:
    A) einen Zirkelschluss zu erzeugen im Sinne von Utilitarismus ist relevanter, weil dann geht es mehr Menschen besser und
    B) Prinzip A ist relevanter als Prinzip B weil mehr Menschen das relevanter finden.

    2. Angenommen man kann Prinzipien abwägen ergibt sich für mich trotzdem eine Frage, wenn keine Abwägung stattfindet.
    Wenn bei einer Debatte, in der alle Teams Utilitarismusargumente machen Teams nicht gegeneinander abwägen (passiert ja nicht gerade selten) entscheide ich als Juror einfach selbst was meiner Meinung nach davon mehr Glück verursacht. Aber wie soll ich vorgehen bei 2 Prinzipien?
    A) Nach der Frage welches Team ihr Prinzip stärker erreicht? Oder
    B) welches Prinzip ich als Juror persönlich wichtiger finde (dann sind wir vermutlich wieder beim Utilitarismus Default)?

    1. Jonathan Krapp sagt:

      Also der Jurierleitfaden von 2022 (der seitdem ja auf allen Turnieren gültig sein sollte) ist da schon sehr explizit:

      „Sogenannte Prinzipielle Argumente erfordern keine Letztbegründung ihres Prinzips, um in der
      Lage zu sein, Jurierende zu überzeugen. Freiheit, Gerechtigkeit und Demokratie sind
      beispielsweise Prinzipien, die sich eines starken Konsenses in der westlich-liberalen
      Gesellschaft erfreuen, weshalb sie auch den Jurierenden wichtig sind. Die Notwendigkeit
      einer tiefergehenden Begründung der Relevanz eines solchen Prinzips entsteht dann, wenn
      das Prinzip in Konflikt mit anderen Prinzipien gerät. In diesem Fall werden Jurierende das
      Prinzip präferieren, dessen Wichtigkeit klarer – z.B. durch Analogien – aus der Argumentation
      der Teams hervorgegangen ist. Utilitarismus, also die Bewertung danach, wie viel Leid und
      Glück auf Basis einer Handlung entstehen, ist nicht der allgemeine Ausgangspunkt der
      Bewertung. Allerdings ist Utilitarismus intuitiv sehr zugänglich, weshalb seine Relevanz
      leicht zu begründen ist.“

      Ich finde es tatsächlich sehr schade, dass sich der Mythos, der Utilitarismus müsse in Debatten nicht begründet werden und wäre (selbst wenn er nicht in gleichem Maße begründet wird) anderen Prinzipien vorzuziehen, im Debattieren und insbesondere unter Jurierenden so hartnäckig hält. Selbstverständlich braucht man keine absolute letztbegründung, aber es ist schon Aufgabe der Teams in Debatten herauszustellen, warum Utilitarismus hier angewendet werden sollte.

      Man kann Prinzipien z.B. darüber abwägen, dem Panel zu erklären, warum wir in vielen anderen Situationen das gesetzte Prinzip über einen reinen Utilitarismus stellen (häufigstes Beispiel ist vermutlich, dass wir gesunden Menschen nicht ihre Organe entnehmen, um damit mehrere andere Kranke zu retten). Wenn ein Team mir zeigen kann, dass Prinzipien (wie etwa hier die körperliche Selbstbestimmung) sowohl relevant sind, als auch hier verletzt wären, wäre es in meinem Verständnis des Regelwerks erforderlich, dass andere Teams erklären, warum der utilitaristische Nutzen einer Maßnahme dies überwiegen sollte oder warum dieses Prinzip in Wirklichkeit nicht verletzt wird.

    2. Liam (für die Regelkommission) sagt:

      Lieber Tim,

      danke erstmal für die ausführlichen Fragen! Da uns hierzu nicht nur von dir Fragen erreicht haben, antworten wir etwas ausführlicher. Teilweise deckt sich das mit dem, was Jonathan in seinem Kommentar schon geschrieben hat, aber wir gehen noch ein wenig mehr ins Detail.

      1) Was ist eigentlich geändert worden?

      Was die Bewertung von Prinzipien angeht, haben wir nichts inhaltlich geändert. Am Ende von 4.1. gab es auch im alten Jurierleitfaden einen Abschnitt zu Prinzipiellen Argumenten. Dieser ist größtenteils unverändert geblieben – Prinzipien (sowohl Utilitarismus als auch andere) erfordern keine Letztbegründung; wenn sie in Konflikt zu anderen Prinzipien geraten (wenn also z.B. ein Team für Freiheit und ein anderes für Sicherheit argumentiert), sollten Teams die Wichtigkeit dieses Prinzips aber erklären. Die Änderungen, die wir an diesem Abschnitt vorgenommen haben, sind Folgende:

      1.1) Im alten Jurierleitfaden stand am Ende des Abschnitts Folgendes:
      “In diesem Fall werden Jurierende das Prinzip präferieren, dessen Wichtigkeit klarer – z.B. durch Analogien – aus der Argumentation der Teams hervorgegangen ist. Utilitarismus, also die Bewertung danach, wie viel Leid und Glück auf Basis einer Handlung entstehen, ist nicht der allgemeine Ausgangspunkt der Bewertung.”

      Dieser Passus ist nahezu unverändert; wir haben nur “z.B. durch Analogien” um “z.B. durch Analogien, Beispiele, Erklärungen” ergänzt.

      1.2) Wir haben den letzten Satz des Abschnitts geändert, der auf den Passus in 1.1) folgt:
      Jurierleitfaden 2022: “Allerdings ist Utilitarismus intuitiv sehr zugänglich, weshalb seine Relevanz leicht zu begründen ist.”

      Regelwerk 2026: “Das bedeutet insbesondere, dass im Konflikt zwischen einem utilitaristischen und einem nicht-utilitaristischen Argument beide Teams die Verantwortung haben, die Relevanz ihres Prinzips zu begründen, nicht nur das Team, das ein nicht-utilitaristisches Argument macht.”

      1.3) Zur Vollständigkeit der Änderungen, die wir am Abschnitt zu Prinzipiellen Argumenten vorgenommen haben, sei auch noch erwähnt, dass wir folgenden Satz gestrichen haben:
      “Freiheit, Gerechtigkeit und Demokratie sind beispielsweise Prinzipien, die sich eines starken Konsenses in der westlich-liberalen Gesellschaft erfreuen, weshalb sie auch den Jurierenden wichtig sind.”

      Diese Änderung resultiert aus der Streichung des Zusatzes “einer westlich-liberalen Demokratie” in der Definition der durchschnittlichen informierten Wähler*in – siehe dazu den entsprechenden Stichpunkt im Unterabschnitt “Weitere Änderungen in diesem Bereich” im Abschnitt “Durchschnittliche informierte Wähler*in”.

      Damit gilt also bezüglich der tatsächlich durchgeführten Änderungen:
      A) Die Perspektive, dass Utilitarismus vorher der Default war, ist de jure nicht zutreffend.
      B) Das neue Regelwerk ändert wenig daran, wie Prinzipienargumente bewertet werden sollen. Die wesentliche Neuerung ist, dass nun noch expliziter darauf hingewiesen wird, dass Utilitarismus nicht automatisch die Debatte entscheidet.

      Grundsätzlich gilt also: Prinzipienargumente werden nach dem neuen Regelwerk genauso juriert, wie sie bereits zuvor juriert werden sollten. Da diese Antwort vermutlich nicht besonders hilfreich ist (gerade wenn viele Jurierende de facto bisher Utilitarismus präferiert haben, unabhängig davon was das Regelwerk sagt), im Folgenden noch etwas konkretere Antworten auf deine Fragen.

      2) Was, wenn kein Team eine Abwägung macht?

      Wir beginnen mal mit deiner zweiten Frage, die sich auf die Jurierung von Prinzipien bezieht: Wie sollen Jurierende entscheiden, wenn Teams nicht gegeneinander abwägen?

      2.1) Zur Jurierung verschiedener Metriken generell

      Das Problem, das du beschreibst, tritt genauso zwischen zwei verschiedenen utilitaristischen Argumenten auf – es passiert sehr selten, dass sich zwei Teams auf die exakt selbe Form von “Glück” einigen. Daher ist es ohne weitere Erläuterungen der Teams erstmal nicht klar, wie zwischen verschiedenen Formen von Glück (bzw. Mangel an Unglück) abzuwägen ist, ebenso wie erstmal nicht klar ist, wie ich Utilitarismus gegen Handlungsmaximen und Verantwortungen oder Verantwortung A gegen Verantwortung B abwäge.

      Hierzu verweisen wir auf folgenden Absatz in 4.5.1.:
      “Argumentieren die Teams ähnlich gut, aber nicht komparativ, sind Jurierende gezwungen, das Ranking nach sekundären Kriterien vorzunehmen. Zuerst nach Schlüssigkeit, Greifbarkeit und Ausgearbeitetheit der Argumente, dann auf Basis zusätzlicher, weniger ausgearbeiteter Argumentationen und schlimmstenfalls auf Basis persönlicher Intuitionen zur Relevanz der Argumente für die durchschnittliche informierte Wähler*in.”

      Darüber hinaus fließt wie in 4.5.2. und 4.5.4. beschrieben, auch Interaktion mit in die Bewertung ein – gerade dann, wenn die Abwägung zwischen den Teams auf Basis der oben genannten Kriterien sehr knapp ist. Generell wird Interaktion immer wichtiger, je weiter du dich durch die sekundären Kriterien durcharbeiten musst und je knapper die Entscheidung in einem Kriterium ausfällt – wenn also Team A klar besser ausgearbeitete Argumente hat als Team B, wird Interaktion im Regelfall eher wenig zur Entscheidung beitragen, wenn du an den Punkt gelangst, an dem die Intuition der durchschnittlichen informierten Wähler*in entscheidet, kann es durchaus eine wichtigere Rolle spielen, welches Team besser mit dem anderen interagiert hat.

      Auch in Debatten, in denen alle Teams utilitaristisch argumentieren, sollten Jurierende also nur im absoluten Notfall “selbst [entscheiden], was [ihrer] Meinung nach davon mehr Glück verursacht”, und auch nur zu dem Ausmaß, in dem sich die eigene Intuition mit der Intuition der durchschnittlichen informierten Wähler*innen deckt, da man ja nicht aus der persönlichen Perspektive juriert.

      2.2) Zur Jurierung von Prinzipien

      Die Abwägung von zwei Argumenten, die auf verschiedenen Metriken argumentieren bzw. verschiedene Prinzipien erfüllen wollen, funktioniert grundsätzlich genauso wie die Abwägung von zwei Argumenten innerhalb der gleichen Metrik.

      Zunächst geht man also nach dem, was die Teams einem an Erklärung zur Abwägung an die Hand geben. Ist dadurch keine Entscheidung möglich, weil beide Teams nicht abwägen, entscheidest du zuerst auf Basis der Analysequalität, also danach, welches Team ihr Prinzip stärker erreicht und/oder die Relevanz ihres Prinzips deutlicher zeigt (auch wenn es dies nicht in direkter Abwägung zu dem Prinzip des gegnerischen Teams tut). Ist auch daran keine Entscheidung möglich, dann auf Basis anderer kleiner Argumente und im Worst Case auf Basis der Intuition der durchschnittlichen informierten Wähler*in, das alles wie oben beschrieben unter Berücksichtigung von Interaktion.

      Die von dir in 2B) beschriebene Option, “welches Prinzip ich als Juror persönlich wichtiger finde”, sollte nicht in die Entscheidung einfließen – da du als Juror ja wie zu Beginn von 4.1. beschrieben ohnehin nicht aus deiner persönlichen Perspektive jurierst.

      2.3) Zur Notfalloption

      Durchschnittliche informierte Wähler*innen haben nicht per se eine Präferenz für Utilitarismus – insbesondere, wenn man “Utilitarismus” so definiert, dass nur das größtmögliche Glück für die größtmögliche Gruppe zählt, ohne dabei irgendwelche Prinzipien wie z.B. Schutz- und Sorgfaltpflichten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch daraus, dass durchschnittliche informierte Wähler*innen der Debatte unvoreingenommen gegenüberstehen. Wir glauben zwar, dass die durchschnittliche informierte Wähler*in keine tiefe Meinung zu Kants kategorischem Imperativ hat, aber durchaus solche und andere nicht-utilitäre Werte trägt, wie du ja auch in 1B) andeutest.

      Generell sollte es aber eher selten vorkommen, dass man auf Basis sämtlicher anderer genannter Kriterien keine Entscheidung treffen kann und daher auf diese Notfalloption zurückfallen muss.

      Als Team lässt sich diese Situation natürlich vermeiden, indem man eine Abwägung macht. Das führt uns zu deiner ersten Frage, wie Abwägungen von Prinzipien funktionieren.

      3) Wie wägt man Prinzipien gegeneinander ab?

      3.1) Vorab zu Prinzipienargumenten
      Damit man überhaupt ein Prinzipienargument hat, das man sinnvoll abwägen kann, sollte man dieses Prinzip natürlich auch irgendwie mechanisieren. Genauso wie ein utilitaristisches Argument wenig überzeugend ist, wenn man ohne weitere Erklärung behauptet, “Menschen haben auf unserer Seite mehr Geld und sind dadurch glücklicher”, ist ein prinzipielles Argument weniger überzeugend, wenn man ohne weitere Erklärung behauptet, “Auf unserer Seite gibt es mehr Freiheit und das ist prinzipiell gut”.

      Zweitens sind Prinzipienargumente und Utilitarismus nicht zwingend zwei strikt voneinander getrennte Argumentationsformen. Es gibt durchaus die Möglichkeit, einen utilitaristischen Nutzen eines Prinzips (oder Schaden der Verletzung eines Prinzips) zu zeigen oder bestimmte Folgen aufgrund eines Prinzips gegenüber anderen Folgen zu priorisieren. Das ist z.B. üblicherweise der Fall, wenn Teams argumentieren, dass eine bestimmte Maßnahme einer vulnerablen Gruppe oder Minderheit schadet oder nützt, oder wenn man sich in Verbotsdebatten mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Verbot des Debattengegenstands überhaupt gerechtfertigt ist. In der Praxis sind Prinzipien ja keine abstrakten Objekte, sondern lebendige Dinge, die in einem Debattenkontext angewandt werden.

      3.2) Zur Abwägung von Prinzipien

      Falls hier andere, die sich mit Prinzipienargumenten noch besser auskennen als wir drei, noch weitere Methoden hinzufügen wollen, freuen wir uns natürlich. Uns fallen zum Beispiel folgende Möglichkeiten ein:

      – Wie bindend sind die Prinzipien? (wann verletzen wir sie sonst, wenn überhaupt, und warum sind diese Parameter hier gegeben oder nicht gegeben; warum ist die Verletzung des Prinzips der Gegenseite generell oder in dieser spezifischen Situation gerechtfertigter als die Verletzung unseres Prinzips)
      – Wie sicher ist es, dass das Prinzip verletzt wird? (Beispiel Kopftuchverbot an Schulen in Österreich: Die Opposition kann argumentieren, dass die Frage, wie sich das auf das mentale Wohlergehen junger Mädchen auswirkt, auf beiden Seiten potenziell sehr spekulativ ist, während es sehr sicher ist, dass eine Religionsgruppe aus allen anderen herausgehoben wird und damit das Prinzip der Gleichbehandlung sicher verletzt wird, was prinzipiell abzulehnen ist.)
      – Wie relevant ist dieses Prinzip für den Kontext der Debatte? (Selbes Thema – welche Aufgabe/prinzipielle Rolle einer Schule ist relevanter, die eines wertneutralen Raums, eines Schutzraums, eines Raums der optimalen Vorbereitung aufs spätere Leben etc.)
      – Auch die von dir in 1B) beschrieben Option “Prinzip A ist relevanter als Prinzip B, weil mehr Menschen das relevanter finden” kann aus unserer Sicht eine gute Abwägung sein, wenn man erklärt, warum mehr Menschen das relevanter finden, und warum es überhaupt entscheidend ist, wie viele Menschen ein Prinzip relevant finden.
      – Genau wie bei anderen Argumenten gibt es ja auch durchaus die Möglichkeit, ohne direkte Abwägung der Relevanz der Prinzipien zu gewinnen; indem man z.B. zeigt, dass das eigene Argument zu einem relevanten Ausmaß stärker mechanisiert ist oder die Gegenseite notwendige Burdens nicht erfüllt hat, stärkeres Rebuttal liefert etc. Auch wenn eine Best-Case-Abwägung natürlich wünschenswert ist, ist sie nicht immer notwendig.

      Bezüglich Abwägung eines Prinzips gegen einen utilitaristischen Impact: ein Prinzip ist per Definition eine Handlungsmaxime, die immer befolgt werden sollte; wenn man das also erfolgreich zeigt und daraus einen Schaden ableitet, kann das in der Theorie jegliche andere utilitaristischen Vor- und Nachteile ohne Abwägung schlagen. In der Praxis ist das natürlich nicht so einfach, da man es in 14 Minuten oft nicht schafft, ein Prinzip mit diesem Level an Bindungsgewalt zu zeigen (oder zumindest nicht automatisch davon ausgehen sollte, dass das der Fall ist). Entsprechend sollte man auch hier die obigen oder andere Abwägungen nutzen, um zu zeigen, warum das eigene Prinzip den utilitaristischen Impact der Gegenseite schlägt. Diese Verantwortung liegt aber ebenso beim Team, das ein utilitaristisches Argument macht – deren Argument ist also nicht automatisch überzeugender, nur weil es utilitaristisch ist.

      3.3) Zur Letztbegründung
      Wie hoffentlich aus den obigen Ideen deutlich wird, ist eine sinnvolle Abwägung von Prinzipien möglich, ohne dabei Letztbegründungen liefern zu müssen. Insbesondere geht es in den allermeisten Debatten ja nicht darum zu zeigen, dass ein Prinzip in jedem einzelnen Anwendungsfall wichtiger ist als das andere, sondern um die Auslebung und Verletzung zweier Prinzipien in einer spezifischen Problemlage. In einer Debatte zu Überwachungskameras an Bahnhöfen muss die Regierung z.B. nicht zeigen, dass Sicherheit immer ein wichtigeres Prinzip ist als Freiheit/Privatsphäre, sondern dass in dieser konkreten Situation Sicherheit priorisiert werden sollte bzw. die Verletzung der Oppositionsprinzipien weniger schädlich ist.
      Wenn man es schafft, kann man solche Debatten natürlich auch gewinnen, indem man zeigt, dass das eigene Prinzip immer wichtiger ist als das Prinzip der Gegenseite (und deswegen unabhängig von der konkreten Situation auch in dieser Debatte gewinnen sollte), das ist ja dann aber ein sehr großer Claim, der auch entsprechend tiefe Begründung braucht.

      Zum Abschluss: Wir sind hier nicht die ersten, die über Prinzipienargumente ein wenig stolpern; hier eine Playlist an Workshops zu Prinzipien, insbesondere die Workshops von Dylan McCarthy und Ashish Kumar sind sehr zu empfehlen, und gerade der letzte von Dylan in der Playlist hat Überlapp mit dieser Diskussion.
      https://www.youtube.com/playlist?list=PLt8iowHAoowtxN_7sXdgAxlfmA0OD_Vnl

      Wir hoffen, dass diese Antwort etwas mehr Klarheit darüber schafft, wie Prinzipienargumente gemacht und juriert werden sollten, und gehen gerne noch genauer auf potenzielle Rückfragen ein.

      Liebe Grüße
      Inga, Liam und Sven (Regelkommission 2025/2026)

  4. Benedikt R. (HD/FFM) sagt:

    Danke für die Arbeit und den Artikel!

    Nur eine Anmerkung:

    Ich finde es etwas bedauerlich (Pun Intended), dass „This House opposes…“ mit „Dieses Haus bedauert“ übersetzt werden sollte. Das birgt eine hohe Verwirrungsgefahr zu Bereuen, und ich fände auch semantisch eher sowas wie „lehnt ab“ da deutlich näher dran

    1. Liam (für die Regelkommission) sagt:

      Lieber Benedikt,

      Danke für die Anmerkung! (Und Pun appreciated)

      Wir haben „DH bedauert“ über „DH lehnt ab“ ausgewählt, da „DH bedauert“ in den letzten Jahren deutlich häufiger gesetzt wurde, unserem Eindruck nach auch regelmäßig mit anderen Intentionen als „DH bereut“. Zudem schien „DH lehnt ab“ generell sehr selten zum Einsatz zu kommen.

      Generell empfehlen wir es nicht, nicht standardisierte Themen-Operatoren zu verwenden. Wenn eine Chefjury aber gute Gründe haben sollte, ein Thema als „DH lehnt ab“ zu formulieren anstelle von „DH bedauert“ oder „DH glaubt, X schadet mehr als es nützt“, ist ihnen die Verwendung des Operators natürlich freigestellt und es greift dann 4.3.3.9. Demnach ist „DH lehnt ab“ dann ohnehin genauso wie „DH bedauert“ zu verstehen.

      An der Stelle: Es verhält sich mit dem gelegentlich verwendeten Operator „DH unterstützt“ gegenüber „DH begrüßt“ genauso.

  5. Ruben (Hamburg/Hannover) sagt:

    Danke für eure Antwort und Kommentare!
    Ich habe nun noch eine weitere Frage: Wenn ich das Regelwerk richtig verstehe, sind „DH bedauert“ und „DH glaubt X schadet mehr als es nützt“ als der gleiche Operator definiert. Das finde ich sinnvoll, frage mich aber wofür man „schadet mehr als es nützt“ überhaupt benötigt und warum man den Operator nicht streicht?
    Nach meiner Meinung hat der Operator in der Vergangenheit immer wieder Verwirrung gestiftet und legt ja nahe, dass es in der Debatte nur um eine utilitaristische Abwägung gehen soll, in der sog. Prinzipienargumente außen vor bleiben.

    1. Liam (für die Regelkommission) sagt:

      Hi Ruben,

      Diesen Operator zu entfernen würde natürlich wenig ändern, denn wie bei der „DH lehnt ab“ Frage von Benedikt würde er auch ohnehin sonst als „DH bedauert“ ausgelegt, wenn das nicht explizit festgehalten wäre. Dafür, diesen Operator im Regelwerk zu behalten, gibt es trotz der Redundanz ein paar Gründe:

      1) Im VDCH-Raum wie international wurde dieser Operator schlicht relativ regelmäßig gesetzt, obwohl es diese Redundanz auch schon mit dem alten Jurierleitfaden gab. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sei hier erstmal irrelevant, aber solange die Setzung des Operators gängige Praxis ist, halten wir es für besser, ihn zu definieren, als dass die Default-Regelung angewandt werden muss.

      2) Die zeitspezifischen Formulierungen „DH glaubt, X wird mehr schaden als nützen“ und „DH glaubt, X hat mehr geschadet als genützt“ sind um einiges eleganter zu formulieren als Alternativformulierungen mit ablehnen oder bedauern, gerade weil hier sehr viel direkter ohne Kenntnis über das Regelwerk die Beweislast schon ablesbar ist. An dem Punkt, wo diese zeitspezifischen Formulierungen Sinn und Zweck haben, sollte die zeitunspezifische Formulierung auch abgedeckt sein.

      3) Dasselbe gilt für „DH glaubt, X schadet Y mehr als es Y nützt“. Für „DH bedauert“ und „DH lehnt ab“ gibt es, abgesehen von Akteur-Motion-Pendants, wenige elegante Formulierungen durch die anderen Operatoren, und die Akteur-Motion-Formulierung hat leicht andere Beweislasten. Gerade für diese Modifikation muss dann der Basis-Operator definiert sein, auch wenn der Basisoperator selbst eventuell redundant ist.

      Wir glauben nicht unbedingt, dass der Operator einen rein utilitaristischen Vergleich nahelegt. Auch die Einhaltung oder Verletzung von Prinzipien kann ja einen Schaden oder Nutzen darstellen. Wir stimmen dir aber dahingehend zu, dass dazu teilweise Verwirrung besteht (auch wenn diese vermutlich nicht ausschließlich am Operator liegt, sondern auch an der generell verbreiteten Annahme von Utilitarismus als Default). Zukünftige Regelkommissionen können (und evtl. sollten) sich also damit befassen, ob sie diesen Operator behalten, neu definieren oder vollständig streichen wollen.

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